Tarife
Preisliste Tages-Tarife: Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
4 Std./ Nacht 50 km
1 Tag 100 km
1 Tag 300 km
1 Tag 800 km
1 Tag Mehrkilometer
Preise in Euro inkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Preise in Euro exkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Versicherungspaket:
- Haftpflichtversicherung unbegrenzt
- Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 150 € inkl. MwSt.
- Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von 750 € inkl. MwSt.
Es gelten unsere allgemeinen Vermietbedingungen.
Preisliste Wochenend-Tarife
100 km
300km
1000 km
Mehrkilometer
Preisliste Stand 07.2022
Preise in Euro inkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Preise in Euro exkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Es gelten unsere allgemeinen Vermietbedingungen
Preisliste Langzeit-Tarife
1 Woche 1500 km
1 Monat 3000 km
> Monat / 3000 km
Mehrkilometer
Preisliste Stand 07.2022
Preise in Euro inkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Preise in Euro exkl. 19% MwSt. Und inkl. Versicherungspaket Vollkasko SB 750 €
Es gelten unsere allgemeinen Vermietbedingungen
ALLGEMEINE STORNIERUNGSBEDINGUNGEN
Sollten Sie das gebuchte Fahrzeug wieder stornieren wollen, fallen folgende Kosten für Sie an:
9-Sitzer Busse:
Bis 8 Wochen vor Mietbeginn 0 % des Mietpreises
Ab 8 Wochen vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises
Ab 4 Wochen vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises
Transporter jeder Größe
Bis 1 Woche vor Mietbeginn 0 % des Mietpreises
Ab 4 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
Ab 48 Stunden vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises
ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN
I. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Der Mieter und der weitere Fahrer haften gesamtschuldnerisch. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, daß er keine eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat.
II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
2. Mietdauer
Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtszeitpunkt und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter.
3. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben und des Kilometerzählers, sowie bei Nichtbenachrichtigung im Falle des Versagens des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag den Kilometerpreis von 500 km bzw. die Tagespauschale zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
4. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch € 205,-, zu leisten. Der Rest ist bei Rückgabe zu bezahlen.
5. Im Falle des Verzuges werden bankübliche Zinsen berechnet.
6. Die Aufrechnung von Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechten gegenüber der Forderung des Vermieters ist ausgeschlossen.
III. Pflichten des Mieters
1. Obhutspflicht
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken.
3. Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland, außer in EU-Länder und die Schweiz, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4. Führungsberechtigte Fahrberechtigt sind ausschließlich der Mieter und der vereinbarte weitere Fahrer. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden (gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter) Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:
a.) Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen, und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
b.) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. zu beauftragen.
c.) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfaßt u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes, unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, daß die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat; die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten; Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und beim Vermieter den Unfallbericht zu unterzeichnen.
6. Vereinbartes Rückgabedatum/Mietdauer
Mietdauer bei Unfallschäden: Bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter festgelegte Reparatur zeit. Mietdauer bei Unfall-Totalschäden: Es gilt der vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allgemeiner Rechtsprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer abgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag eine Grundgebühr und pro Tag 80 km bzw. die Tagespauschale zu entrichten.
IV. Haftung des Mieters
1. Haftung des Mieters bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung von € 750,-
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für:
a.) tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgelegte Reparaturkosten bis zu der im Mietvertrag vereinbarten Höhe (siehe vereinbarte Selbstbeteiligung) zuzüglich sämtlicher Nebenkosten.
b.) Bergungs- und Rückführungskosten;
c.) Sachverständigenkosten;
d.) technische und merkantile Wertminderung;
e.) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises und 100 km Fahrleistung bzw. der Tagespauschale, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
2. Haftung des Mieters mit zusätzlicher Haftungsreduzierung
bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung von € 200,-
Ist eine Selbstbeteiligung von € 200,- vereinbart worden, erfolgt die Haftungsreduzierung durch die Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß auf der Vorderseite dieses Mietvertrages. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Abschluß der Haftungsreduzierung durch den Mieter hat im Schadenfall zur Folge, daß der Mieter eine Selbstbeteiligung in der im Mietvertrag festgelegten Höhe (siehe Vorderseite) trägt.
WICHTIG!
3. Ausschluß der Haftungsreduzierung
a.) Der Mieter haftet -auch bei Abschluß einer Haftungsreduzierung- weiterhin in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlaßt, und bei Unfallflucht.
b.) Hat der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- und Drogeneinfluß, so haftet der Mieter in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen Schaden, und zwar auch dann, wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat.
c.) Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer. Der Mieter haftet deshalb für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
d.) Bei der Vermietung eines LKW haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne) wegen Nichtbeachtung der Aufbaumaße und für alle Ladegutschäden (ungenügender Verschluß oder ungenügendes Verstauen), für die übrigen Schäden in voller Höhe der Angaben in der derzeitigen gültigen Hersteller-Preisliste.
V. Pflichten und Haftung des Vermieters
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag € 100,- ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.
2. Das Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von € 750,- oder € 200,- (siehe Vorderseite). Es besteht eine Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe (3.826.530 Mio.) und eine Teilkaskoversicherung (gegen Feuer-, Wild- und Glasbruchschäden) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,-. Für die von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckten Schäden ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Im Mietvertrag ist eine Insassenunfallversicherung in Höhe von € 10.000,- für Tod / € 20.000,- für Invalidität enthalten.
3. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weiteren Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Beschädigung der Ladung, insbesondere nicht bei Wasserschäden.
4. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläßt.
VI. Fahrzeugrückgabe
1. Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum bei dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt ein Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
VII. Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.
VIII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Hauptsitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit,
a.) der Mieter keinen gültigen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b.) der Mieter Vollkaufmann i.S. §§ 1 und 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
ACHTUNG!
Bei einem Unfallschaden am Mietfahrzeug muss vom Mieter in jedem Falle die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggf. abgeschlossene Haftungsreduzierung. Bei der Anmietung eines LKW’s haftet der Mieter auch bei Haftungsreduzierung voll für alle Schäden am Aufbau.
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